Auch Flugmodelle sind Luftfahrzeuge im Sinne des Luftverkehrsgesetzes § 1 II Nr: 9 LuftVG, der Luftverkehrsordnung - siehe zum Beispiel § 4a LuftVOund der Luftverkehrs Zulassungsordnung § 1 I Nr: 8 LuftVZO. Für Modellpiloten besteht ebenso eine Gefährdungshaftung § 33 Abs. 1 LuftVG sowie die Versicherungspflicht nach § 43 II LuftVG und zwar unabhängig vom Abfluggewicht des Flugzeuges.
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